z
u
r

H
o
m
e
p
a
g
e

Aus urheberrechtlichen Gründen kann nur die Einleitung - ohne Quellenhinweise - online veröffentlicht werden:

Einleitung

A. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Mit der Verbreitung des Internets gewinnen internetbezogene Rechtsprobleme an Bedeutung. Diskutiert wird insbesondere der Schutz von Domain-Namen, den im Präfix mit http://www. beginnenden Adressen im World Wide Web (WWW). Konflikte entstehen dadurch, dass eine Adresse im WWW nur einmal vergeben wird. Akut wird der Konflikt spätestens dann, wenn einem Antragsteller von der Domain-Vergabestelle mitgeteilt wird, dass sein gewünschter Domain-Name bereits vergeben ist.
Zwei typische Varianten lassen sich unterscheiden: An erster Stelle zu nennen ist der Domaininhaber, der allein aufgrund der Zuteilung der Domain davon ausgeht, diese auch weiterhin für sich nutzen zu können. Hierzu gehört sowohl der ‚Domaingrabber' als auch der Inhaber eines mit einer Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domain-Namens . Charakteristikum der zweiten Variante ist der Domaininhaber, der - ebenso wie der Antragsteller - auch aufgrund eines außerhalb der bloßen Zuweisung einer Domain liegenden Rechts die Domain für sich beansprucht. Zu nennen sind insbesondere Rechte an geschäftlichen Bezeichnungen, Marken und Namen. Nur die zweite Variante ist Gegenstand vorliegender Untersuchung. Es soll der Frage nachgegangen werden, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche einem Antragsteller zustehen, dessen geschütztes Kennzeichen in identischer Form schon als Bestandteil eines Domain-Namens benutzt wird.
Die Eingrenzung auf beidseitig bestehende Kennzeichenrechte beruht auf mehreren Erwägungen. Inzwischen befassen sich zahlreiche Urteile und Aufsätze mit dem Domain-Grabbing . Nicht wenige Veröffentlichungen sind mittlerweile auch zur Registrierung von Gattungsbezeichnungen erschienen. Deutlich spärlicher gesät sind hingegen Beiträge zu Fällen kollidierender Kennzeichen. Schließlich führt die Eindimensionalität des Namensraums im Internet (ein Domain-Name wird weltweit nur ein einziges Mal vergeben) angesichts der ständig wachsenden Zahl von Teilnehmern zwangsläufig zu Konflikten. Außerhalb des Internets stört ein Kennzeichen ein identisches und für eine andere Branche benutztes Kennzeichen in der Regel nicht. Eine Koexistenz ist daher möglich. Aufgrund der Eindimensionalität bleibt einem der Kennzeicheninhaber eine Internetpräsenz unter identischer Domain jedoch verwehrt. Während außerhalb des virtuellen Raums Kennzeichenschutz territorial in Abhängigkeit des Verbreitungsortes bestehen kann, geraten Kennzeichen innerhalb des Internets aufgrund seiner immanenten Deterritorialisierung aneinander.
Der Ausschluss eines der Kennzeicheninhaber stellt sich für diesen als unbefriedigend dar. Denn wer im WWW etwas anbieten möchte, will sichergehen, dass das Angebot von Internet-Nutzern bestmöglich wahrgenommen wird. Das gestaltet sich angesichts der ungeordneten Informationsflut im Internet als schwierig. Besonderen Erfolg kann die Registrierung eines Domain-Namens versprechen, der mit einem eigenen Kennzeichen identisch ist, z. B. einer Marke oder einem Bestandteil der Firma. Dem Internet-Nutzer kann es dann schon durch bloßes Erraten gelingen, auf das gewünschte Angebot zu stoßen. Sollen etwa die neuesten Nachrichten der ARD abgerufen werden, gibt der Nutzer die gleichbleibenden Praefices, das Wort "Tagesschau" und ein gleichbleibendes Suffix in den Computer ein, drückt "Enter" - fertig.
Der Gegenstand der Untersuchung wird im Hinblick auf die Art der Domain weiter eingegrenzt. Es werden nur Domain-Namen mit dem Suffix ".de" erörtert. Grund hierfür ist, dass sich entgegen vielfach postulierter Globalisierung deutsche Nutzer des Internets an diesem Suffix orientieren. Die ".de"-Endung hat daher im deutschen Rechtskreis besondere Verbreitung gefunden. Dadurch erübrigen sich auch Ausführungen zu internationalen Kollisionsfragen , die den Umfang der Arbeit sprengen würden.
Unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Internets gilt es festzustellen, ob die in Rechtsprechung und Literatur gefundenen Ansätze zur Lösung des Konflikts homonymer Kennzeicheninhaber einer kritischen Analyse standhalten. Die rechtliche Untersuchung widmet sich in einem ersten Kapitel dem Markenrecht und dessen Anwendbarkeit auf Domain-Namen. Vom Speziellen soll dann in einem zweiten Kapitel zum allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Namensschutz geführt und die skizzierte Domain-Problematik im Anwendungsbereich des § 12 BGB erörtert werden. Im dritten Kapitel sollen verbleibende Lücken im Rechtsschutz geschlossen und im darauf folgenden Kapitel die Rechtsfolgen der Ansprüche untersucht werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass allenfalls einer von mehreren Kennzeicheninhabern die kennzeichengleiche Domain für sich benutzen kann.
Bevor jedoch Lösungsmöglichkeiten nach Anspruchsgrundlagen geordnet gesucht werden, erscheint es aufgrund des jungen und sich rasant entwickelnden Mediums Internet Verständnis der rechtlichen Problematik geboten, kurz auf technische und organisatorische Aspekte zum Internet allgemein und die Domain-Vergabe im besonderen einzugehen. Außerdem soll begründet werden, warum die Benutzung einer Domain durch mehrere Kennzeicheninhaber bei der Lösung des Konflikts außer Betracht bleiben soll.

B. Technische und organisatorische Aspekte

Vorläufer des Internet war das für das US-Militär entwickelte und 1969 vorgestellte Arpanet. Die Kommunikation der Rechner untereinander fußte damals auf der verwendeten Software Network Control Protocol (NCP). Durch das NCP konnten Rechner unterschiedlicher Art miteinander verbunden werden. Damit gab es jedoch noch kein Internet, denn es war noch nicht gelungen, verschiedene Computernetze miteinander zu verbinden. Diese Hürde wurde 1982 durch das TCP/IP (Transmission Control Protocol/Internet Protocol) genommen. Dieses Übertragungsprotokoll sendet Informationen paketweise gestückelt zum Zielrechner, wobei die einzelnen Pakete im Netz verschiedene Wege nehmen können - etwa dann, wenn ein Pfad überlastet oder ausgefallen ist. Am Zielrechner werden die Pakete in richtiger Reihenfolge durch das TCP zusammengefügt. Diese Aufspaltung in einzelne Pakete verhindert die Blockade physikalischer Verbindungen, insbesondere beim Versenden größerer Datenpakete. Damit ist das Netzwerk sehr sicher vor Angriff und Ausfall. Unvollständig ankommende Pakete werden so häufig zurückgesandt, bis sie vollständig beim Zielrechner eingehen. Es muss also nicht die Gesamtdatei neu versandt werden. Charakteristisch ist die dezentrale Struktur des Netzes. Es gibt keinen zentralen Rechner, sondern eine Vielzahl von Teilnetzwerken und mehreren Millionen miteinander in Verbindung tretende Rechner, den sogenannten Hosts oder Servern. Der dezentrale Aufbau ermöglicht schnelles Wachstum des Netzes durch den Anschluss neuer Hosts.
Der für vorliegende Untersuchung relevante und auch sonst wohl bedeutendste Dienst des Internets ist das erst 1992 durch das Europäische Labor für Teilchenphysik (Cern) vorgestellte World Wide Web. Das WWW ermöglicht das Bereitstellen von Informationen unterschiedlichster Form - etwa Texte, Datenbanken, Grafiken, Musik und Videos. Diese Informationen werden mit Hilfe der Web-Browser (spezieller Computerprogramme) abgerufen. Voraussetzung zum Auffinden des Rechners mit den gewünschten Informationen ist eine genaue Adressierung des Servers als Zielrechner im Feld für den URL. Jeder mit dem Netz verbundene Rechner hat nach Maßgabe des TCP/IP wenigstens eine als Ziffernfolge ausgedrückte Adresse (sog. IP-Adresse). Eine IP-Adresse der Philipps-Universität Marburg lautet z. B. 137.248.21.22. Da jedoch eine Zahl gewöhnlich wenig Aussagegehalt hat und schwer zu merken ist, werden den IP-Adressen auch Buchstabenfolgen zugeordnet. Diese Buchstabenfolgen werden Domain-Namen genannt. Üblicherweise werden für die Domain-Namen Wörter gewählt, die mit der zur Verfügung gestellten Information zusammenhängen. Im Beispielsfall der Philipps-Universität ist das der Domain-Name uni-marburg.de. Nachdem ein Teilnehmer die Buchstabenfolge des Zielrechners eingegeben hat, wandelt ein Domain Name Server (DNS) diese in die numerische IP um.
Ein solcher Domain-Name besteht aus verschiedenen Ebenen, die hierarchisch von rechts nach links gegliedert sind. Die einzelnen Gliederungsteile (Levels) werden durch einen Punkt voneinander getrennt. Rechts ist die Top-Level-Domain (TLD), links davon die Second-Level-Domain (SLD) zu finden. Die Top-Level-Domains werden nach der Konzeption des DNS entweder generisch verwendet, oder sie geben an, welche Stelle den Domain-Namen vergeben hat . Die SLD stellt den grundsätzlich frei wählbaren Teil des Domain-Namens dar. Privatleute verwenden in der Regel ihren bürgerlichen Namen oder Teile davon, Unternehmen ihre Geschäftsbezeichnung, Firma, Marke oder andere Kennzeichen.
Doch den Gestaltungsmöglichkeiten der SLD unter der TLD .de sind - wie der Domain insgesamt - enge Grenzen gesetzt. So wird bei Domain-Namen nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung unterschieden. Ein Domain-Name darf nur aus arabischen Ziffern und/oder Zahlen und aus den Buchstaben des lateinischen Alphabets von A-Z sowie dem Zeichen "-" (Bindestrich) bestehen. Umlaute und Sonderzeichen sind also nicht erlaubt. Der Domain-Name hat mit einer Zahl oder einem Buchstaben anzufangen und zu enden. Die Mindestlänge beträgt 3 , die Höchstlänge 63 Zeichen. Außerdem muss ein Domain-Name wenigstens einen Buchstaben enthalten, um Verwechslungen mit IP-Adressen zu vermeiden. Der Inhaber der berühmten Marke 4711 hat demnach keine Möglichkeit, sich unter "www.4711.de" online zu präsentieren. Selbst drei Buchstaben, die mit einem Kfz-Kennzeichen identisch sind, werden von der deutschen Vergabestelle nicht mehr vergeben. Angesichts der ständig wachsenden Domain-Registrierungen soll die Möglichkeit offengehalten werden, die Kfz-Kennzeichen als neue SLD für alle Interessenten der durch das Kennzeichen jeweils repräsentierten Region anzubieten.
Links von der SLD gibt der Befehl http://www. dem Rechner zu erkennen, dass die Zugriffsart des Hypertext Transfer Protocol (http) verwendet und eine Datei des World Wide Web aufgerufen wird. Eine vollständige Adresse im URL-Feld lautet beispielsweise:
http://www.jura.uni-marburg.de/Zivilr/welcome.html
Übertragungsprotokoll://Dienst.Subdomain.SLD.TLD/Verzeichnisse
Links der SLD können weitere Subdomains angelegt sein. Subdomains (3rd Level Domain, 4th Level Domain etc.) werden durch die nächsthöhere Hierarchieebene vergeben und bedürfen daher keiner Registrierung bei einer Vergabestelle für SLDs. Dateiverzeichnisse, die durch Schrägstrich getrennt der TLD folgen, bedürfen ebenfalls keiner Registrierung. Die Eingabe eines Dateiverzeichnisses ist ebenso wenig Voraussetzung für das Auffinden einer Homepage wie die Eingabe von Subdomains. In aller Regel finden sich auf der Homepage als der Anfangs- oder Leitseite eines Angebots im WWW sogenannte Links zu Subdomains bzw. Dateiverzeichnissen. Links sind Querverweise und werden im Fließtext meist farbig hervorgehoben. Durch Anklicken kann der Nutzer ohne neue Befehlseingabe im URL-Feld andere Textstellen oder andere Dokumente aufrufen. Mit Hilfe von Links kann beispielsweise nach Aufruf der Homepage unter http://www.uni-marburg.de die Website der Abteilung Zivilrecht im Fachbereich Rechtswissenschaften aufgerufen werden. Die Eingabe von Subdomain und Dateiverzeichnis ermöglicht ohne Links den direkten Zugriff zur zivilrechtlichen Abteilung.
Homepages können allerdings nicht nur durch die Eingabe einer Adresse im URL-Feld, sondern auch mit Hilfe von Suchmaschinen abgerufen werden. Das sind Suchprogramme im WWW, die durch einen meist automatisierten Datenabgleich im Internet Inhalte indexieren und dem Nutzer Domains von Websites anzeigen, in denen das gesuchte Wort enthalten ist. Zusätzlich zur Domain werden knappe Informationen über den Inhalt der gefundenen Sites gegeben. Diese Dateien können dann mittels Link aufgerufen werden, so dass die Eingabe des Domain Namens in das URL-Feld erspart bleibt.
Angesichts der Bedeutung des Domain-Namens für das Marketingkonzept und das schnelle Auffinden der Homepage eines Unternehmens kommt der Verteilung der Domains eine große Bedeutung zu. Zuständig für die Vergabe von Domain-Namen und IP-Adressen war bis 1999 die zentrale Vergabestelle InterNIC/NSI für alle TLDs und SLDs unter den TLDs .com, .edu, .gov, .int, .mil, .net und .org. Zur Förderung eines freien Wettbewerbs mit dem Handel von Domain-Namen ist die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete "Internet Corporation for the Assigned Numbers and Names" (ICANN) gegründet worden. Unter ihrer Aufsicht sind derzeit (Stand: 15. Oktober 2000) schon allein 65 Gesellschaften für die Registrierung von Domain-Namen unter der TLD .com zuständig.
In Deutschland vergibt und verwaltet das Deutsche Network Information Center (DENIC eG, kurz DENIC) Domains unter der TLD .de. Außerdem betreibt DENIC den Domain Name Server, der Domains mit der TLD .de in die IP-Adresse transformiert. Sie ist damit die zentrale Registrierungsstelle für alle .de-Domains. Man kann einen Domain-Namen zwar direkt bei DENIC registrieren lassen, doch stellt DENIC weder IP-Adressen noch Webspace zur Verfügung. Gängig ist es daher in der Praxis, die Konnektierung einer Domain von einem Internet Service Provider vornehmen zu lassen, der Genosse der DENIC eG ist oder mit einem solchen zusammenarbeitet - übrigens ist das meist preiswerter.
DENIC eG leitet ihre alleinige Zuständigkeit von der ICANN ab, die die Verwaltung der Domain-Namen überwacht. DENIC vergibt - wie viele Registraturen - die Domains nach dem Prinzip "first come, first served". Sie unternimmt vor Zuweisung eines beantragten Domain-Namens keine präventive Prüfung, ob die Domain Kennzeichenrechte Dritter verletzen könnte. Grund ist der große finanzielle und personelle Aufwand, der mit einer solchen Prüfung verbunden wäre. Die Verantwortlichkeit zur Prüfung entgegenstehender Rechte Dritter an einem Domain-Namen werden deshalb auf den Anmelder verlagert. Dieser muss der DENIC eG versichern, dass er nach Prüfung und seiner Kenntnis zufolge keine Rechte Dritter verletzt. Folge dieses Prinzips ist, dass sich die Gerichte im Nachhinein vermehrt mit Kennzeichenkonflikten beschäftigen müssen.
Das Prinzip des "first come, first served" wird oftmals als Prioritätsprinzip bezeichnet. Diese Terminologie ist missverständlich. Das Prioritätsprinzip ist ein den gewerblichen Rechtsschutz beherrschender Grundsatz. Durch ihn kommt zum Ausdruck, dass das früher begründete im Verhältnis zum zeitlich nachfolgenden das bessere Recht ist. Priorität wird unabhängig davon beurteilt, wo und in welchem Medium mit einem Kennzeichen aufgetreten wird. Dieses berücksichtigt das Prinzip des "first come, first served" jedoch gerade nicht. Im Internet kann nämlich ein prioritätsjüngerer einem prioritätsälteren Zeicheninhaber durch eine Registrierung seines Kennzeichens als Domain-Namen zuvor kommen. Insofern erscheint es geboten, diesem Unterschied auch begrifflich Ausdruck zu verleihen. Das Prinzip des "first come, first served" wird daher im folgenden als "Erstanmelderprinzip" bezeichnet.

C. Vorüberlegung: Gemeinsame Nutzung einer Domain als Lösung

Vorab soll geklärt werden, ob zur Lösung der Kollision eine Domain nicht doch mehreren Kennzeicheninhabern zugeordnet werden kann. Dabei kommt die Verbindung einer Domain mit mehreren Homepages aus technischen Gründen - ähnlich wie die Konnektierung einer Telefonnummer mit mehreren Anschlüssen - nicht in Betracht. Möglich erscheint aber für die widerstreitenden Kennzeichenrechte ein Ausgleich dadurch, dass mehrere Kennzeicheninhaber eine gemeinsame Homepage unter einer gemeinsamen Domain betreiben. Jeder Kennzeicheninhaber könnte dann eine bestimmte Fläche der Homepage mit Links zu einer eigenen Sub-Homepage gestalten. Vermag ein solcher Ansatz nicht zu einer befriedigenden Lösung zu verhelfen, können die Ausführungen im Hauptteil getrost auf die Benutzung einer Domain durch einen Kennzeicheninhaber beschränkt werden.
Für eine gemeinsame Nutzung einer Homepage durch mehrere Kennzeicheninhaber kann angeführt werden, dass dann auch im Internet identische Kennzeichen koexistieren könnten und niemand auf die Verwendung seines Kennzeichens im Internet verzichten müsste. Auch der Praxis ist das gemeinsame Betreiben einer Homepage mit weiterverweisenden Links nicht völlig fremd. So betreiben die schweizerische Winterthur-Versicherung und die Bezirkshauptstadt Winterthur gemeinsam eine Homepage unter der Domain ‚winterthur.ch' . Dort wird der Nutzer gebeten, sich für die Sub-Homepage der Versicherung oder der Stadt zu entscheiden.
Fraglich ist, ob eine Pflicht zum gemeinsamen Betreiben einer Homepage mit den gesetzlichen Wertungen in Einklang zu bringen ist. Für das Recht ist es keine Besonderheit, dass mehrere Personen in bestimmten Bereichen zusammen tätig sind. Beispielsweise können sich mehrere zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in Gesellschaften zusammentun, § 705 BGB. Insbesondere für eine große Zahl von Beteiligten bietet das Gesetz die Möglichkeit der Gründung von Vereinen. Auch bei Fehlen eines gemeinsamen Zwecks kann gem. § 741 BGB mehreren ein Recht gemeinschaftlich zustehen. Und schließlich: Erweist sich ein bestimmtes Gut als knapp, so ist die Aufteilung zwischen mehreren Prätendenten nicht außergewöhnlich. Im Falle der Insolvenz gilt es, das nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende Vermögen des Insolvenzschuldners par condicio creditorum entsprechend den jeweiligen Forderungen gleich mäßig zu verteilen. Jeder und nicht nur ein einziger Gläubiger soll bestmöglich an dem knappen Gut "Vermögen" partizipieren. Dann könnte ebenso der knappe Domain-Namensraum zwischen Homonymen aufzuteilen sein.
Trotz und wegen dieses Befundes spricht vieles gegen eine nicht auf freiwilliger Vereinbarung, sondern auf Zwang beruhenden Verpflichtung zum gemeinsamen Betreiben einer Homepage. Art. 2 I GG gewährleistet Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Dementsprechend verlangt § 305 BGB einen Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft iSd § 705 BGB. Es müssen sich also mehrere Personen als Ergebnis einer freien Entscheidung zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks gegenseitig verpflichten. Die Pflicht zum gemeinsamen Betreiben einer Homepage ist daher mit einem Vertrag nicht zu vereinbaren.
Allerdings kennt die Privatautonomie auch für Vereinigungen Grenzen. Trotz grundsätzlicher Aufnahmefreiheit können Vereine ausnahmsweise verpflichtet sein, einen Einzelnen als Mitglied aufzunehmen. So hat der BGH einen Aufnahmeanspruch anerkannt, wenn ein Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung ausübt und ein wesentliches und grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft besteht. Gegenüber der IG Metall etwa wurde ein solcher Anspruch bejaht. Das bloße Innehaben einer Domain hingegen verleiht keine derartige Machtstellung. Außerdem geht es hier um die Begründung und nicht die Erweiterung eines bereits bestehenden Zusammenschlusses.
Näher als ein Rückgriff auf gesetzliche Wertungen zu Vereinigungen mag ein solcher auf Wertungen der §§ 741 ff BGB (Bruchteilsgemeinschaft) liegen. Denn bei lediglich gemeinsamem Halten und Verwalten einer Homepage ohne einen darüber hinausgehenden Zweck ist schon dessen "Gemeinsamkeit" fraglich. Und überdies entstehen Bruchteilsgemeinschaften auch ohne vertragliche Vereinbarung, manchmal sogar gegen den Willen der Betroffenen. Es kann schon ein tatsächlicher Vorgang zur Begründung einer Gemeinschaft nach Bruchteilen genügen. Werden etwa bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermischt, entsteht gem. §§ 948 I, 947 I BGB Miteigentum der bisherigen Sacheigentümer an der Gesamtmenge, sofern nicht eine der vermischten Sachen Hauptsache ist. Dann könnte auch ein den Willen der Parteien entgegenstehender Zwang zum gemeinschaftlichen Halten und Verwalten einer Homepage mit den im Gesetz vorzufindenden Wertungen in Einklang zu bringen sein.
Allerdings korrespondiert die erleichterte Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft mit ihrer erleichterten Aufhebbarkeit. Während der Gesellschafter einer GbR zur Kündigung vor Ablauf der Zeit gem. § 723 I 2 BGB ein wichtiger Grund zur Seite stehen muss, kann die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gem. § 749 I BGB jederzeit, selbst zur Unzeit verlangt werden. Darin ist bereits zu erkennen, dass nach der Konzeption des Gesetzes die Bruchteilsgemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Teilung gerichtet ist. Diese Aussage findet ihre Bestätigung in den Motiven: "Die Theilung ist etwas in der Natur des Verhältnisses Gegebenes und liegt im Entwicklungsgange der Gemeinschaft von selbst" . Selbst die in der Vergangenheit liegende rechtsgeschäftliche Gründung einer Gemeinschaft begründet keine grundsätzliche Pflicht zur Bindung an die Gemeinschaft für die Zukunft.
Diesen Wertungen des Gesetzes würde nicht gerecht, könnten identische Kennzeicheninhaber zum gemeinsamen Halten und Verwalten einer Homepage verpflichtet werden. Ungeachtet der dogmatischen Schwierigkeit der Begründung einer solchen Pflicht könnte der durch sie generierte Zustand nicht überzeugen: jeder Kennzeicheninhaber dürfte die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit gem. § 749 BGB verlangen. Die Domain müsste gem. § 753 I BGB veräußert werden, so dass am Ende nur einer oder gar keiner der Kennzeicheninhaber die Domain erhält. Auch der Zusammenschluss der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners in den Organen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses ist nicht auf Dauer angelegt, sondern vom Ziel bestmöglicher Befriedigung mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Aufhebungsbeschluss gem. § 200 I InsO getragen. Somit lassen sich Grundgedanken der Insolvenzordnung für ein gemeinsames Betreiben einer Homepage ebenfalls nicht fruchtbar machen.
Eine Pflicht zum dauerhaften Betreiben einer gemeinsamen Homepage stößt nicht nur auf Wertungswidersprüche mit gesetzlichen Regelungen, sondern obendrein auf praktische Schwierigkeiten. Kann jeder Herr Mueller einen Link zu seiner Website von der Homepage mueller.de verlangen, wäre die Homepage schnell überfüllt. Darf eine Frau Shell auf der gemeinsamen Homepage ebensoviel Platz beanspruchen wie die Deutsche Shell AG? Und wie einigt man sich auf einen gemeinsamen Provider, wie verlaufen Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Gestaltung und Aktualisierung der Homepage, wie wird finanziert? Hier zeichnet sich ab, dass das zwangsweise Betreiben einer Homepage durch eine Mehrzahl von Kennzeicheninhabern mehr Konflikte schafft als es zu lösen geeignet ist. Mögen sich homonyme Rechteinhaber zu einer solchen Form der Homepage-Nutzung einigen - in einem streitigen Verfahren mit kontradiktorischem Urteil ist das, wohl entgegen Biermann, keine Lösung.
Zu gleichem Ergebnis gelangt die World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie lehnt die Pflicht zum gemeinsamen Betreiben einer Homepage ausdrücklich ab. Sie ermutigt die Internet-Nutzer aber, auf freiwilliger Grundlage das gemeinsame Betreiben einer Sub-Homepage zu erwägen.
Die Gestaltung eines Vertrages zum gemeinsamen Betreiben einer Sub-Homepage obliegt den autonom handelnden Vertragsparteien in den Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB. Besonderheiten juristischer Art sind hierbei nicht zu erwarten. Im Folgenden soll daher nur der Frage nachgegangen werden, ob und wer unter Ausschluss eines gleichnamigen Kennzeicheninhabers eine Domain verwenden kann.